Aus der Satzung der “Marinekameradschaft KSS e.V.”

§ 1 Grundsätze

  1. Der Verein führt den Namen "Marinekameradschaft KSS"e.V. und ist im Vereinsregister im zuständigen Gericht eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Warnemünde.
  3. Der Gerichtsstand ist Rostock.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein widmet sich ausschließlich der Bewahrung und Pflege der Traditionen der Küstenschutzschiffe der ehemaligen Volksmarine. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Suche und halten der Kontakte zu ehemaligen Angehörigen der KSS.
    2. Durchführung von Treffen ehemaliger Angehöriger von KSS, Treffen mit anderen Traditionsvereinen sowie Beteiligung an maritimen Veranstaltungen durch interessierte Mitglieder.
    3. Erforschung und Erfassung der Geschichte der KSS durch Nutzung zugänglichen öffentlicher und privater Quellen.
    4. Veröffentlichung gesammelter Erkenntnisse in Mitgliederinformationen, Beiträgen oder Publikationen.
    5. Sammlung und Bewahrung vorhandener Materialien aus der Geschichte der KSS, so daß sie den Mitgliedern des Vereins und anderen Interessenten zugänglich sind.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jeder ehemalige Angehörige der KSS bzw. des Stabes der KSS werden.
    2. Die Mitgliedschaft muß formlos schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Mit Zustimmung des Vorstandes ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
    3. Über die Aufnahme weiterer natürlicher Personen, die im Sinne der Vereinssatzung wirken wollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. Durch schriftlich erklärten freiwilligen Austritt.
    2. Durch Ausschluß, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluß erfolgt mit einfacher Mehrheit durch vom Vorstand zu fassenden Beschluß. Das Mitglied muß vom Vorstand zur Beschlußfassung gehört werden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Bei Einspruch gegen den Ausschluß durch das Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.
    3. Durch den Tod.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung in der Höhe beschlossenen Beitrag auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Zahlungstermine werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 5 Organe

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsgruppe.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß im I.Quartal, als Jahreshauptversammlung, stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt bzw. mindestens 25% der Mitglieder schriftlich an den Vorstand einen Antrag mit Hinweis auf Verhandlungsgegenstände stellen.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung muß mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes zu allen Vereinsfragen sowie des Berichtes der Revisoren
    2. Beschlußfassung über weitere Aktivitäten des Vereins
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahl, wenn erforderlich , des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie der Revisoren
    5. endgültige Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes gemäß § 3 Pkt.2b Satz 5.
    6. Beschlußfassung über eingegangene Anträge
    7. Satzungsänderung
  7. 7.Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit voraus.
  8. 8.Über Mitgliederversammlungen sind Beschlußprotokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2.stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und dem Schriftführer. Bei Notwendigkeit können vom Vorstand zwei Beisitzer berufen werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden bei jeweiliger Alleinvertretungsbefugnis.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen und, wenn keine Einwände vorgebracht werden, von 2 Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.
  8. Der Vorstand hat das Recht, Vereinsmitglieder in seine Tätigkeit beratend einzubeziehen. Ein Revisor kann mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 8 Revisonsgruppe

  1. Zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung als Kontrollorgan auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.
  2. Die Revisoren wachen über die Einhaltung der Satzung und sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie prüfen einmal jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes.
  3. Über die Ergebnisse der Prüfung informieren die Revisoren den Vorstand und legen der Mitgliederversammlung einen kurzen schriftlichen Bericht vor.

§ 9 Kassen und Rechnungswesen

    Die erforderlichen finanziellen Mittel des Vereins sind auf die Deckung notwendiger Ausgaben für Vereinszwecke zu beschränken. Finanzielles Vermögen ist nicht anzusammeln. Für das Kassen und Rechnungswesen trägt der Vorstand die Verantwortung.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß mit einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das vorhandene Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden der weiteren Förderung musealer Forschung zur Verfügung gestellt.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 11 Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.03.1996 in Warnemünde beschlossen - zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16.01.1999 und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.


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